Richtlinien zur Rassekatzenzucht

I Haltungsregeln

 

1. Jedes Mitglied des BPK ist gehalten, seinen Katzen freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen 

innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so 

gehalten wer-den, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, frei mit ihren Menschen zu leben. Eine 

Käfighaltung ist keine artgerechte Katzenhaltung und ist daher verboten.

2. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes 

einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte 

menschliche Zuwendung und eine artgerechte, hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist.

3.Parasitenbefall sowie infektiöse Krankheiten wie Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, 

Bauchwassersucht, Pilzerkrankungen usw. sind dem BPK unverzüglich anzuzeigen. Der BPK ist berechtigt, 

eine Zwingersperre zu verfügen. Während der Dauer der Sperre darf der Katzenhalter mit seinen Tieren keine 

Ausstellung besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Katzen abgeben. Die 

Zwingersperre ist aufzuheben, wenn vom Katzenhalter ein tierärztliches Attest vorgelegt wird, dass der gesamte

Tierbestand frei von übertrag-baren Krankheiten ist, sofern dies nach den derzeitigen medizinischen 

Erkenntnissen möglich ist. Die zuständigen Vereinsorgane sind verpflichtet, alle Angaben vertraulich zu 

behandeln.

4. Pflicht der Mitglieder des BPK ist es, ihre Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) und 

Katzen-schnupfen impfen zu lassen. Des Weiteren wird den Vereinsmitgliedern die Impfung ihrer Katzen gegen

Leukose, FIP und Chlamydien empfohlen.

5. Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der 

Gesundheit der Katze zu vermeiden.

 

6. Das Amputieren der Krallen ist nicht gestattet.

7. Der BPK ist berechtigt, bei ihren Vereinsmitgliedern Haltungs- und Zwingerkontrollen durchzuführen.

 

8. Die Ausführungsregeln zum Tierschutz in der jeweiligen Form sind als Mindestanforderung für alle 

Mitglieder der BPK bindend.

 

9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Haltungs- und Zuchtrichtlinien des BPK erhält das betreffende Mit-glied 

eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Lässt das Mitglied diese Frist verstreichen

oder liefert keine ausreichende Begründung für das bemängelte Verhalten, spricht der Verein einen Verweis aus

und setzt ein Bußgeld fest. Im Rahmen dieses Verweises erhält das Mitglied nochmals die Aufforderung zu 

Beseitigung des Missstandes innerhalb einer bestimmten Frist. Bei wiederholter Nichtbeachtung kann der 

Ausschluss aus dem BPK erfolgen.

 

10. Bußgelder, die durch den Vorstand festgesetzt wurden, sind auf das Vereinskonto zu leisten. Die Höhe wird 

individuell - je nach Schwere des Fehlverhaltens - festgesetzt, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.000,-- €.

Der BPK leitet diese Bußgelder an eine Tierschutzorganisation weiter.

 

II. Zuchtregeln

 

1. Allgemeines

1.1 Es wird von den Züchtern des BPK erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.

Ziel der Katzenzucht ist vielmehr, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse oder Farbe anzustreben und gesunde,

auf den Menschen geprägte Jungtiere aufzuziehen.

 

1.2 Die Auslegungen des § 11b des TSchG (Gutachten zum Verbot von Qualzucht) sind als Grundlage 

züchterischen Handelns zu beachten. Die geforderten Zuchtdokumentationen des BPK sind zu führen und auf 

Anforderung des Vereins in Kopie vorzulegen.

 

1.3 Die Zucht von Manx, Cymric, Kurilen Bobtails und Folds aller Rassen ist verboten. Die Zucht mit Katzen, 

deren Farbe durch das dominante Weiß (W-Gen) bestimmt wird, ist bis auf weiteres mit der Auflage erlaubt, 

dass die Hörfähigkeit der Elterntiere durch einen audiometrischen Test nachgewiesen werden muss, beim Nach�wuchs reicht wie bisher der einfache ärztliche Nachweis der Hörfähigkeit.

Ebenso ist es verboten mit Katzen zu züchten, bei denen Defekte auftreten, die im Gutachten zur Auslegung des

§ 11b TSchG benannt werden.

 

1.4 Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt. Die Verpaarungen von Abessiniern X So�mali, Siamesen X Balinesen (Javanesen) und Orientalisch Kurzhaar X Mandarin gelten als rassegleich. Die 

Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist vorher beim BPK unter Angabe der 

Gründe zu beantragen.

 

1.5 Geschwisterverpaarungen sind nicht zulässig. Die Rückkreuzung auf ein Elternteil bzw. eine 

Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal in drei Generationen zulässig. Die Vorfahrenreihe (Paarungspartner, 

Eltern, Großeltern) muss mindestens aus 11 verschiedenen Tieren bestehen.

 

1.6 Alle in der Zucht auftretenden Defekte, insbesondere die, die im Gutachten des § 11b TSchG benannt 

werden, (siehe dort) sind aus der Zucht zu nehmen und rechtzeitig zu kastrieren. Jungtiere mit o.g. Defekten 

dürfen nur mit der Auflage der Kastration als Liebhabertiere weitergegeben werde.

 

1.7 Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen ihre Rassereinheit durch Vorlage einer Ahnentafel mit mindestens drei 

Generationen eines anerkannten Vereins nachweisen.

 

1.8 Grundsätzlich müssen vor der Verpaarung Zuchtkatze und Zuchtkater auf einer internationalen 

Katzenausstellung in der offenen Klasse mit vorzüglich (exzellent) bewertet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag beim Zuchtbuchamt und durch persönliche 

Inaugenscheinnahme der Katze/des Katers, die Zuchttauglichkeit

1. auch außerhalb einer Ausstellung durch einen Zuchtbewertungsrichter unter Nachweis durch einen 

Richterbericht mit der Formnote vorzüglich/exzellent, 

2. Anhand des Formblattes des BPK/DPK durch einen niedergelassenen Tierarzt und nachgewiesen 

werden.

 

1.9 Grundsätzlich wird die Kennzeichnung aller Zuchtkatzen durch setzen eines Chips empfohlen, für 

Zuchtkatzen/ Zuchtkater, mit denen gem. Gutachten zum Verbot von Qualzucht nur aufgrund eines 

Gesundheitstests gezüchtet wer-den darf, ist diese Kennzeichnung Pflicht.

 

1.10 Für die Zuchtberatung steht der Zuchtwart des BPK zur Verfügung. Er sollte von Mitgliedern ohne 

Zuchterfahrung sowie bei neuen Zuchtvorhaben unbedingt zu Rate gezogen werden.

 

1.11 Sämtliche Zuchtvorhaben, die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem 

Deckakt unter Angabe des Zuchtzieles beim Zuchtwart zu beantragen und bedürfen der Genehmigung des 

Vorstandes.

 

2. Zuchtkater

2.1 Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zum Decken anzunehmen, deren Besitzer in keinem Zuchtverband

Mitglied ist, um die ungezielte Vermehrung der Katzen zu vermeiden.

 

2.2 Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, wenn keine seiner Katzen an einer 

ansteckenden Krankheit leidet und der Deckkater selbst gesund, parasitenfrei und ausreichend geimpft ist.

 

2.3 Es ist dem Deckkaterhalter nur gestattet, Katzen zum Decken anzunehmen, die als rassegleich gelten. 

 

2.4 Eine Verpflichtung des Deckkaterhalters zur Annahme einer Katze zum Decken besteht nicht.

 

2.5 Der Deckkaterhalter hat zu gewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Katze ausschließlich von 

einem Kater gedeckt wird.

 

2.6 Ist eine Paarung vereinbart und zustande gekommen, so ist der Katerhalter verpflichtet, eine Deck�bescheinigung auszustellen, der eine Fotokopie der Ahnentafel des Katers beizufügen ist, es sei denn, diese liegt

dem Zuchtbuchamt bereits vor.

 

2.7 Bei Deckung durch Kater anderer Vereine kann das Deckformular des betreffenden Vereins verwandt 

werden, sofern die darauf enthaltenen Angaben mindestens denen des Deckformulars des BPK entsprechen.

 

2.8 Sollte die Deckung ohne Erfolg geblieben sein, so muss der Katzenhalter dies dem Katerhalter innerhalb 

von sechs Wochen mitteilen, um seinen Anspruch auf eine zu gewährende kostenlose Nachdeckung nicht zu 

verlieren.

 

3. Zuchtkatze

3.1 Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 12. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Es wird 

empfohlen, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.

 

3.2 Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach 

erfolgter Deckung drei Wochen lang keinen Kontakt zu deckungsfähigen Katern haben. Kater, die kastriert

wurden, sind noch ca. einen Monat nach der Kastration Deckungsfähig.

 

3.3 Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie selbst ausreichend geimpft, 

gesund und parasitenfrei ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

3.4 Jede Katze darf innerhalb von zwei Kalenderjahren drei Würfe aufziehen. Eine erneute Verpaarung darf 

frühestens drei Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen.

 

4. Abgabe von Tieren

4.1 Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden.

 

4.2 Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel und der Impfpass mit der Bestätigung des vollen Impf�schutzes gegen Katzenseuche (Panleukopenie) und Katzenschnupfen auszuhändigen, Parasitenfreiheit ist zu 

gewährleisten.

 

4.3 Erkrankte Tiere oder Tiere, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abge�geben werden, wenn sie tierärztlich für gesund befunden worden sind.

 

4.4 Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Zwecke, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, 

Warenhäuser, Pelztierfarmen sowie als Versuchstiere oder Lebendfutter, ist verboten und führt zum sofortigen 

Ausschluss aus dem BPK.

 

III. Allgemeine Verfahrensregeln

 

1. Namensschutz

1.1 Der BPK führt ein Namensschutzbuch, in das jeder Züchter durch Antrag, spätestens bei Meldung seines 

ersten Wurfes, seinen Züchternamen als Präfix (Vorsilbe) oder Sufix (angehängte Silbe) eintragen lassen muss. 

Der Züchtername wird in einer überregionalen Namensschutzkartei geschützt

 

1.2 Jedes Mitglied darf nur einen Züchternamen registrieren lassen. Er gilt für alle Jungtiere, die in seinem 

Zwinger geboren werden. Es ist keinem Vereinsmitglied erlaubt, seinen Züchternamen oder einen Zweitnamen 

in einem anderen Verein registrieren zu lassen. Personen, die in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft 

leben, können ebenfalls nur einen Zwingernamen beantragen.

 

1.3 Die Eintragung in das Namensschutzbuch ist gebührenpflichtig.

 

2. Ahnentafeln

2.1 Der BPK führt ein Zuchtbuch, in das jedes Mitglied alle Jungtiere seiner Katzen eintragen lassen muss. 

Eintragungsnachweis ist die Ahnentafel. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

 

2.2 Dem Antrag auf Eintragung jedes lebenden Wurfes in das Zuchtbuch sind, sofern sie nicht bereits dem 

Zucht-wart vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:

• die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung, vom Kater- und Katzenhalter unterzeichnet, • lesbare 

Fotokopien der Elternahnentafeln,

• lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden,

• ein Zahlungsnachweis der Gebühren auf das Konto der BPK.

 

2.3 Die Einsendung des Antrages auf Ahnentafeln muss spätestens 8 Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) 

nach der Geburt erfolgt sein.

 

2.4 Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit fortlaufender Nummerierung. Bezüglich der Rasse- und 

Farbnummern gelten die internationalen Regeln europäischer und amerikanischer Standards.

Der Antragsteller trägt die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Rasse, Farbe und des Geschlechts

der Jungtiere.

 

2.5 Ist eine Ahnentafel aufgrund unrichtiger Angaben zu berichtigen, so ist die Ahnentafel nur vom 

Zuchtbuchamt Beifügung des fehlerhaften Originals gebührenpflichtig umzuschreiben. Eigenmächtige 

Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sind nicht zulässig.

 

2.6 Es wird empfohlen, Katzennamen eines Wurfes mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen zu lassen.

 

2.7 Wenn weniger als drei Generationen der Ahnen ordnungsgemäß registriert sind bzw. wenn weniger als drei 

Generationen der Ahnen derselben Rasse angehören, erhält die Ahnentafel den Zusatz „Experimental“. Ist in 

einer Ahnentafel eine offensichtliche genetische Unmöglichkeit enthalten, so erhält auch hier die Ahnentafel 

den Zusatz „Experimental“ sowie einen entsprechenden Vermerk.

 

3. Umschreibung

3.1 Ahnentafeln der Katzen, die bereits ordnungsgemäß bei einem anderen Verein registriert sind, werden nach 

Prüfung durch den Zuchtwart anerkannt, jedoch nur, soweit sie den geltenden Zuchtregeln entsprechen.

 

3.2 Wird eine Umschreibung gewünscht, so ist dies unter Beifügung der Originalahnentafel zu beantragen. Eine 

Namensänderung kann damit nicht verbunden werden. Die Umschreibung ist gebühren-pflichtig.

 

3.3 Für Katzen, die ohne anerkannte Ahnentafel erworben wurden, kann eine Eintragungsbescheinigung (Form 

der Ahnentafel) beantragt werden, dies gilt jedoch nur, soweit auf einer internationalen Katzenausstellung für 

diese Katze mindestens die Formnote „vorzüglich“ vergeben wurde.

 

3.4 Aus dem gestellten Antrag muss eine genaue Beschreibung nach Geschlecht, Rasse, Farbe sowie das 

ungefähre Geburtsdatum ersichtlich sein. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

 

4. Deckkaterverzeichnis

4.1 Der BPK führt ein Deckkaterverzeichnis, in das jedes Mitglied seinen Kater gebührenfrei aufnehmen lassen 

kann.

 

4.2 Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater einen lebenden Wurf 

gezeugt hat und auf einer internationalen Katzenausstellung mindestens die Formnote „V“ (vorzüglich) in der 

offen Klasse erhalten hat.

 

5. Titel

5.1 Die auf internationalen Katzenausstellungen erworbenen Titel sind Bestandteil des Katzennamens und 

werden bei der Ausstellung von Ahnentafeln für die Nachkommen berücksichtigt, außer die Titel 

“Kittenchampion“ und „Jugendchampion“ diese werden nicht bei Erstellung von Ahnentafeln berücksichtigt, da

diese beiden Titel zum Zeitpunkt der Erlangung keine verlässliche Aussage über die Zuchttauglichkeit treffen 

können.

• Kitten Champion

 nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACP)

 

• Jugend Champion

 nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACJ)

 

 Folgende Titel dürfen geführt werden

• Champion/Premior

nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CAC/CAP)

 

• Internationaler Champion/Internationaler Premior

nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACIB/CAPIB) unter zwei verschiedenen Richtern in zwei 

verschiedenen Ländern

 

• Großer internationaler Champion/Großer internationaler Premior

nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CAGCI/CAGPI) unter zwei verschiedenen Richtern in zwei 

verschiedenen Ländern

 

• Europa Champion/Europa Premior

nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACE/CAPE) unter drei verschiedenen Richtern in drei 

verschiedenen Ländern

 

• Großer Europa Champion/Großer Europa Premior

nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACE/CAPE) unter drei verschiedenen Richtern in drei 

verschiedenen Ländern

 

• World-Champion/World-Premior

nach fünfmaligem Erhalt der Anwartschaft (CACM/CAPM) unter vier verschiedenen Richtern in drei 

verschiedenen Ländern

 

Dabei kann jede Auslandstitelanwartschaft durch drei Inlandstitelanwartschaften ersetzt werden.

 

5.2 Im Ausland erworbene Titelanwartschaften berechtigen, soweit sie in ein und demselben Land erworben 

wurden, zum Führen des Champion-/Premiortitels mit der Bezeichnung des Landes, in dem die Anwartschaften 

erworben wurden (z. B. 1 x CAC, 1 x CACIB, 1 x CAGCI in den Niederlanden = NL-Champion).

 

5.3 Auf Ausstellungen, auf denen mehrere Bewertungen pro Tag für ein Tier möglich sind, werden pro Tier 

max. zwei Bewertungen am Tag anerkannt.

 

5.4 Auf Antrag stellt der BPK seinen Mitgliedern einen Nachweis über die erworbenen Titel aus. Dem Antrag 

sind die Zuchtbuchnummer des Tieres und lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden beizu-fügen, aus denen 

der veranstaltende Verein, das Ausstellungsdatum, der Ausstellungsort sowie der Name des jeweiligen Richters 

deutlich hervorgeht. Der Nachweis ist gebührenpflichtig.

Alle Ausnahmen von diesen Regeln benötigen die Zustimmung des Zuchtwarts und des Vorstands.

 

13.Mai 2023

Der Vorstand